Unser Sohn geb. 24.12.2015 wird derzeit durch meine Frau daheim versorgt (Elternzeit). Meine Frau leidet stark unter Deurodermitis und die Hausärztin rät zur Reha (wo dann mein Sohn mit muss, ich arbeite Vollzeit). An wen muss jetzt der Antrag auf Reha gestellt werden und gibt es Unterschiede, ob die Krankenkasse zahlt oder die Rentenversicherung?
Wäre es unter Umständen sinnvoll, das derzeitige ruhende Arbeitsverhältnis nicht zu kündigen, damit sie als erwerbsfähig zählt?
Antwort:
Der Antrag ist als Reha-Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung zu stellen,
wobei ich davon ausgehe, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen
(Vorversicherungszeit) erfüllt sind, da Fau Leitner als Arbeitnehmerin (zur Zeit
Elternzeit) tätig und wohl auch sozialversicherungspflichtig ist.
Für den Sohn kann ein Antrag auf Mitaufnahme (anstelle Haushaltshilfe) gestellt
werden. In aller Regel wird diese - auch von Kindern im Vorschulalter -
bewilligt.
Die Frage in Bezug auf eine fragliche Kündigung oder Nichtkündigung des Beschäftigungs-
verhältnisses verstehe ich nicht ganz und bitte dazu um nähere Erläuterungen.
In Bezug auf den versicherungsrechtlichen Anspruch auf eine Reha-Maßnahme kommt
es nur auf die Vorversicherungszeit an, zum Zeitpunkt der Antragstellung muss deshalb
nicht unbedingt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis bestehen.
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