Rehabilitation

Die Rehabilitation ist eine großer und komplexer Bereich, für den im Wesentlichen die Krankenversicherungs- und Rentenversicherungsträger zuständig sind.
Reicht bei Versicherten eine ambulante Krankenbehandlung nicht aus, um die angestrebten Ziele zu erreichen, kann die Krankenkasse aus medizinischen Gründen erforderliche ambulante Rehabilitationsleistungen in Rehabilitationseinrichtungen, für die ein

Versorgungsvertrag besteht, oder, soweit dies für eine bedarfsgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten mit medizinischen Leistungen ambulanter Rehabilitation erforderlich ist, in wohnortnahen Einrichtungen erbringen. Reicht diese Leitung nicht aus, kann die Krankkasse eine stationäre Rehabilitation mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung erbringen, mit der ein entsprechender Vertrag besteht.


Der Träger der Rentenversicherung bestimmt im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung von Rehabilitationsmaßnahmen. Der Träger der Rentenversicherung erbringt nicht Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in der Phase akuter Behandlungsbedürftigkeit einer Krankheit, es sei denn, die Behandlungsbedürftigkeit tritt während der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation ein. Des Weiteren tritt der Rentenversicherer nicht ein, wenn die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation an Stelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung anfallen und bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, die dem allgemeinen Stand medizinischer Erkenntnisse nicht entsprechen. Zu den Leistungen medizinischer Rehabilitation gehören diejenigen, die unmittelbar und gezielt zur wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit insbesondere zur Wiederausführung des bisherigen Berufs erforderlich und soweit sie nicht als Leistung der Krankenversicherung zu erbringen sind. Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Einrichtungen erbracht, die unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschulten Personals entweder vom Rentenversicherungsträger selbst betrieben oder auf andere übertragen wird. Die Leistungen der Einrichtungen der medizinischen Rehabilitation müssen nach Art oder Schwere der Erkrankung erforderlich sein. Die stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sollen für längsten 3 Wochen erbracht werden. Im Einzelfall könne sie einen längeren Zeitraum umfassen, sofern die erforderlich ist, um das Rehabilitationsziel zu erreichen.

Entscheidend in allen Fällen ist eine notwendige und qualifizierte Bescheinigung des Arztes.

Damit vermindert sich das Risiko einer Ablehnung, wenn dem Antrag eine ausführliche ärztliche Begründung beigefügt ist. Dabei ist es durchaus möglich, dass der MDK die Notwendigkeit dieser Maßnahme beurteilt, ggf. auch die körperliche Begutachtung des Patienten veranlasst.

Der Arzt schlägt eine Reha-Einrichtung vor, indem er dies ausdrücklich vermerkt und entsprechend begründet. Zwischen zwei erfolgten Reha-Maßnahmen soll ein Zeitraum von 4 Jahren liegen. Ausnahmen sind denkbar bei medizinisch bedingter Erfordernis.

Versicherte haben ab Vollendung des 18. Lebensjahres 10,-- € pro Tag zu leisten. Bereits bisher geleistete Zuzahlung sind anzurechnen. Es gelten die allgemeinen Belastungsgrenzen der Überforderungsklausel (2%, bei chronisch Kranken 1% des Einkommens).

Bei allen individuellen Fragen erteilen die jeweils zuständigen Versicherungsträger konkrete Auskünfte. Versicherte sollen durchaus von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

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